So ziemlich alle Fotografien mit „Menschen drauf“ fallen unter den Begriff der „personenbeziehbaren Daten“ und unterliegen damit den Regelungen der vieldiskutierten neuen Datenschutzverordnung. Aber keine Angst: Mittlerweile gibt es Klarheit.

Fakt ist: Sobald du eine Person fotografierst, fallen personenbeziehbare Daten an. Denn die fotografierten Menschen können anhand ihrer persönlichen Merkmale wie beispielsweise durch Gesichtszüge und Statur identifiziert werden, auch und gerade durch die Verknüpfung mit Metadaten wie Ort- und Zeitstempeln.

Fakt ist auch: Im Datenschutzrecht gilt der Grundsatz, dass die Erhebung von personenbezogenen bzw. personenbeziehbaren Daten verboten ist, sofern keine rechtliche Erlaubnis vorliegt (Art. 6 Abs. 1 DSGVO). Zudem wären die betroffenen Personen über die Datenverarbeitung zu informieren (Art. 13 f. DSGVO). Aber wie soll das in der Praxis funktionieren? Stell dir vor, dass jede Person, die bei einer Aufnahme des Kölner Doms zufällig mit auf dem Foto ist, um Erlaubnis gefragt werden und zudem über die weitere Verwendung des Fotos aufgeklärt werden müsste. Horror, ein nicht vorstellbares Szenario.

Neulich in Hamburg: Der hansestädtische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit hat einen Vermerk herausgegeben, der sich der Problematik des Fotografierens in der Öffentlichkeit widmet. Dabei geht es nicht um journalistische oder private Aufnahmen, denn letztere unterliegen gem. Art. 2 Abs. 2 lit. c ohnehin nicht der DSGVO. Vielmehr geht es um das Fotografieren einer unüberschaubaren Anzahl von Menschen oder von solchen, die als Beiwerk auf einem Foto zu erkennen sind. Eine Einwilligung von allen Abgebildeten einholen? Untauglich.

DSGVO: Was bedeutet der neue Datenschutz für mich als Fotograf? | Skylum Blog(2)Der Hamburgische Beauftrage meint: Nach Art. 11 DSGVO bist du nicht verpflichtet, die auf deinem Foto abgelichteten Personen zu identifizieren, nur um ihnen die Informationen nach Art. 13 und 14 DSGVO zukommen zu lassen. Weil: Die Identifizierung der Personen würde einen tieferen Eingriff in ihr Persönlichkeitsrecht darstellen, als die eigentlich geforderte Informationsübermittlung.

Wer dieser Interpretation nicht folgen will, dem bietet der Beauftragte eine weitere: So ist zunächst zwischen der Anwendbarkeit von Art. 13 und Art. 14 DSGVO zu unterscheiden, da sich diese gegenseitig ausschließen. Art. 14 Abs. 5 enthält im Gegensatz zu Art. 13 eine Ausnahme von der Informationspflicht: Personen müssen über ihre Präsenz auf einem Foto nicht informiert werden, wenn die Personenbeziehbarkeit für den Fotografen nicht möglich ist oder das Informieren nur mit einem unverhältnismäßigen Aufwand einhergeht. Eins von beiden ist ja in der Praxis zumeist der Fall. Pauschal gesagt bedeutet das, dass Aufnahmen, die zu kommerziellen oder künstlerischen Zwecken gefertigt werden, nicht der Informationspflicht unterliegen. Ergo die gute Nachricht für alle Hobbyfotografen: In unserem Foto- Alltag ändert sich praktisch nichts. Das sieht mittlerweile auch offiziell der Gesetzgeber, genauer gesagt der Bundesminister des Innern, Bau und Heimat, so und stellt klar: „Die Annahme, dass die DSGVO dem Anfertigen von Fotografien entgegenstehe, ist unzutreffend. Für die Veröffentlichung von Fotografien bleibt das Kunsturhebergesetz auch unter der ab dem 25. Mai 2018 anwendbaren Datenschutz-Grundverordnung erhalten. Es sind keine Änderungen oder gar eine Aufhebung mit Blick auf die Datenschutz-Grundverordnung vorgesehen.

Und weiter: „Die Ansicht, das Kunsturhebergesetz werde durch die DSGVO ab dem 25. Mai 2018 verdrängt, ist falsch. ... Das Kunsturhebergesetz steht nicht im Widerspruch zur DSGVO, sondern fügt sich als Teil der deutschen Anpassungsgesetzgebung in das System der DSGVO ein. Eine gesetzliche Regelung zur Fortgeltung des Kunsturhebergesetzes ist nicht erforderlich.“

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